Zustiften

Je nach Ihrem Engagement sieht die Stiftung für Sie einen Sitz im Stiftergremium oder im Stiftungsrat vor. Sie entscheiden in der Stiftungssitzung über die Projekte, die in der Forschungsstelle umgesetzt werden. Sie sind die Errichter der Schule von Nisibin der modernen Zeit: Maqimone di Madrašto d`Nṣiwin.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie die Geschäftsstelle der Stiftung.

Ihre steuerlichen Vorteile

Besonders bei höheren Summen oder auch bei Erbschaften bringt das Zustiften hohe steuerliche Vorteile. Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, das rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurden die Rahmenbedingungen für Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen, auch an Stiftungen, steuerlich privilegiert.

Schenkungs- und Erbschaftssteuer:

Zustiftungen sind von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit (innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall).

Einkommenssteuer:

Zustiftungen mindern das steuerpflichtige Einkommen des Stifters bzw. Zustifters. Die jährliche Höchstgrenze für den steuerlichen Sonderausgabenabzug liegt einheitlich bei 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bei 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Zustiftungen, die sich in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr auswirken, können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden.

Der steuerlich anerkennungsfähige Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Stiftung oder Zustiftung) liegt bei einer Million Euro. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen. Er kann über zehn Jahre verteilt werden.