Stiftungssatzung
Satzung – Stiftung für Aramäische Studien
Präambel
Auf Initiative der Gesellschaft zur Förderung Aramäischer Studien e.V. wird diese Stiftung für Aramäische Studien gegründet. Die Gesellschaft wird weiterhin bestehen bleiben. Die Stiftung ist das Rückgrat für die wissenschaftliche Betätigung über die aramäische Gemeinschaft mit dem Ziel, ein wissenschaftliches interdisziplinäres Institut für Aramäische Studien an einer Universität in Deutschland aufzubauen und zu unterhalten.
§ 1 Name, Organisation und Sitz
- Die Stiftung führt den Namen Fundatio Nisibinenis – Stiftung für Aramäische Studien.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sitz der Stiftung ist in Heidelberg.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der historischen, sprach-, sozial- und kultur-wissenschaftlichen Forschung über die Aramäer und die Förderung der internationalen Gesinnung im Hinblick auf die historischen Erfahrungen der Aramäer und ihre soziale und kulturelle Entwicklung.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- den Aufbau und die Förderung eines wissenschaftlichen interdisziplinären Instituts für Aramäische Studien an einer deutschen Universität,
- die Förderung von Studierenden und Promovenden in Form von Stipendien zur Durchführung ihres Studiums auf dem Gebiet der Aramäischen Studien;
- die Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Projekten auf dem Gebiet der Aramäischen Studien;
- die Förderung der Herausgabe von wissenschaftlichen Büchern und Buchreihen auf dem Gebiet der Aramäischen Studien;
- die Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, für Aramäische Studien zu werben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats erhalten keine Zuwendungen und keinen Auslagenersatz aus Mitteln der Stiftung. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 20.03.2010.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates sollen derartige Zustiftungen anregen.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Wertsteigernde und werterhaltende Umschichtungen sind zulässig.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
- Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
§ 6 Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
- Die Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat) werden von ihrem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertretenden, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglied des Stiftungsorgans dies schriftlich verlangt.
- Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsorgans, einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters oder mindestens drei Mitglieder des Stiftungsorgans anwesend sind. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Die Stiftungsorgane entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertretenden den Ausschlag.
- Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans nicht innerhalb von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung geäußert, so gilt sein Schweigen als Zustimmung.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, von den anwesenden Mitgliedern des Stiftungsorgans zu unterzeichnen und allen, auch abwesenden Mitgliedern beider Stiftungsorgane abschriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstands
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Neben den Stiftern können weitere Vorstandsmitglieder aufgenommen werden.
- Die Stifter bestimmen die Voraussetzungen für die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Vorstand in einem gesonderten Beschluss. Die Aufnahme in den Vorstand wird von einer Mindesteinlage abhängig gemacht.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats haben bei den Sitzungen des Vorstands Teilnahmerecht, aber kein Stimmrecht.
- Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden für vier Jahre. Die Stifter erhalten vorrangig die Gelegenheit, diese Positionen zu besetzen. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein neues Mitglied in den Vorstand wählen. Vorschläge vom Stiftungsrat werden entgegengenommen. Es muss ein neues Mitglied gewählt werden, wenn die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder nicht gewährleistet ist.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewandt werden.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, gemeinsam mit einem dritten Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.
- Der Vorstand ist berechtigt, die Verwaltung der Stiftung und die Ausführung seiner Beschlüsse einem Dritten zu übertragen.
§ 9 Zusammensetzung des Stiftungsrats
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt, später vom Vorstand.
- Zustifter, die eine bestimmte Mindesteinlage erbringen, deren Höhe von den Stiftern in einem gesonderten Beschluss bestimmt wird, werden Mitglieder im Stiftungsrat.
- Darüber hinaus bestimmen die Stifter Voraussetzungen für die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Stiftungsrat in einem gesonderten Beschluss. Diese müssen aufgrund wissenschaftlicher Sachkenntnis im Bereich des Stiftungszwecks die Stiftung hinsichtlich der Erfüllung des Stiftungszwecks beraten können.
§ 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
- Aufgaben des Stiftungsrats sind
- den Vorstand im Hinblick auf die Umsetzung des Stiftungszwecks zu beraten;
- den Jahresbericht des Vorstands entgegenzunehmen und zu genehmigen sowie den Vorstand zu entlasten;
- Empfehlungen über die Umsetzung des Stiftungszwecks an den Vorstand zu richten;
- Vorschläge über neue Vorstandsmitglieder zu unterbreiten.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden für vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Stiftungsrat soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Er beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des Stellvertreters den Ausschlag.
- Die Vertretung eines Mitgliedes des Stiftungsrats ist zulässig; die Vertretungsbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht des Vertretenen nachzuweisen. Mehrfachvertretungen sind nicht zulässig.
- Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewandt werden.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen.
- Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden.
§ 11 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung
- Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
- Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands sowie einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Stiftungsrats.
- Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und vornehmlich im Bereich der Förderung der Wissenschaft und Forschung über die Aramäer liegen und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
- Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und vornehmlich im Bereich der Förderung der Wissenschaft und Forschung über die Aramäer liegen und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zwecks Verwendung für Forschungen über die Aramäer zu verwenden hat.
§ 12 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
- Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
- Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
- Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 13 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.
§ 14 Sonstiges
- Die Schriftform ist auch digital (E-Mail) gewahrt.
- Alle in dieser Satzung maskulin angeführten Ämter und Organe, sind ebenso feminin zu verstehen.